Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Reschwitzer Saugbagger Produktions GmbH
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Reschwitzer Saugbagger
Produktions GmbH (nachfolgend kurz RSP GmbH genannt) gelten ausschließlich
die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese umfassen auch
die Regelungen zu Wartungs- und Reparaturleistungen. Sie gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 BGB.
(2) Alle Vereinbarungen und Nebenabreden zwischen dem Besteller und der
RSP GmbH bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch
für den Verzicht auf die Schriftform. Maßgeblich für die Auslegung jeglicher
Vertragsvereinbarungen und dieser AGB ist die deutsche Sprache.
(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln
sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Besteller
selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung des internationalen Kaufrechts zu beweglichen Sachen (UNKaufrecht/
CISG, Wiener Kaufrechtsübereinkommen) ist ausgeschlossen.
(4) Andere Bedingungen, insbesondere allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder
Lieferbedingungen des Bestellers, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn
die RSP GmbH diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(5) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Verkaufs- und Lieferbedingungen
oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen
unberührt. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, gilt die gesetzliche
Reglung.
(6) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis
ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist Saalfeld.
Ausschließlicher Gerichtstand ist Saalfeld. Die RSP GmbH ist auch berechtigt,
vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung
des Bestellers zuständig ist.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) An seine Vertragsangebote ist die RSP GmbH 3 Monate ab Datum des
Angebotsschreibens gebunden, soweit nicht abweichend angeboten.
(2) Ein Auftrag des Bestellers gilt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung
der RSP GmbH als angenommen.
(3) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich eine
unveränderte Angebotsannahme des Bestellers oder bei abweichender Beauftragung
die Auftragsbestätigung der RSP GmbH maßgebend.
(4) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der
Bauart behält sich die RSP GmbH auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung
vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der
Spezifikation des Bestellers widersprechen, kein berechtigtes Interesse des
Verwenders verletzt wird oder der Vertragszweck gefährdet ist. Der Besteller
wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen der RSP GmbH
einverstanden erklären, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.
(5) Teillieferungen, welche die Funktionsfähigkeit der Gesamteinheit nicht beeinträchtigen
und für den Besteller zumutbar sind, sind zulässig.
(6) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen,
wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind in der
Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet werden. Für solche Angaben haftet die RSP GmbH im
Rahmen der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.
(7) Unterlagen, wie Kostenvoranschläge, Leistungsbeschreibungen, Muster oder
sonstige Dokumentationen wie Zeichnungen und Pläne, mit Ausnahme reiner
Werbematerialien, bleiben Eigentum der RSP GmbH und dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Sie sind, soweit kein Vertrag zustande kommt, der
RSP GmbH unverzüglich zurückzugeben.
§ 3 Preise
(1) Die Preise verstehen sich in € netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten alle Preise ab Werk Saalfeld. Die
Lieferung erfolgt unfrei von Porto, Versicherungs-, Verpackungs-, Zoll- und
Transportkosten. Dies gilt auch für vom Besteller gewünschte Nachlieferungen.
(3) Spezialverpackungen (z. B. Kisten) mit beigefügtem Frachtbrief bleiben
Eigentum der RSP GmbH und sind zurückzusenden. Erfolgt eine Rücksendung
nicht innerhalb von 14 Tagen, so wird das Verpackungsmaterial zum Selbstkostenpreis
in Rechnung gestellt.
(4) Vom Besteller ist zum Preis zusätzlich die zum Zeitpunkt der Lieferung
maßgebliche gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen. Bei Lieferungen innerhalb der
Europäischen Union (EU) hat der Besteller zum Nachweis seiner Befreiung von
der Umsatzsteuer seine Umsatzsteueridentifikationsnummer rechtzeitig vor dem
vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Fall des Unterbleibens der
rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behält sich die RSP GmbH die Berechnung
der jeweilig geltenden Umsatzsteuer vor. Bei Lieferungen außerhalb
der EU ist die RSP GmbH berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen,
wenn der Besteller nicht innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen
Versand einen Ausfuhrnachweis übermittelt.
(5) Es ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Die RSP GmbH behält sich jedoch
vor, ihre Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen dem Abschluss des
Vertrages und der Lieferung eine Frist von mehr als 4 Monaten liegt und Kostensenkungen
oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von
Tarifabschlüssen, der Änderung von Material- und Rohstoffpreisen oder sonstiger
Marktpreisänderungen durch einbezogene Dritte, eintreten. Die RSP GmbH
wird die Preisänderung dem Besteller mitteilen und auf Verlangen die Preisanpassungsfaktoren
und deren konkrete Erhöhung nachweisen. Beträgt eine
Preiserhöhung 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Besteller
das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Dieses Recht muss unverzüglich
geltend gemacht werden.
(6) Berücksichtigt die RSP GmbH Sonder- oder Änderungswünsche des Bestellers,
so sollen diese Änderungen schriftlich vereinbart werden. Die entstehenden
Mehrkosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Die RSP GmbH stellt Rechnungen auf den voraussichtlichen Tag der Leistung
bzw. Teilleistung oder - falls Abruf durch den Besteller vereinbart ist - auf
den Tag der Lieferbereitschaft aus.
(2) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Kaufpreis (netto) ohne
Abzug bei Meldung der Lieferbereitschaft des Liefergegenstandes zur Zahlung
fällig.
(3) Ein Abzug von Skonto ist nicht zulässig, es sei denn, die Vertragspartner
vereinbaren hiervon schriftlich Abweichendes.
(4) Bei jeglichen Sonderanfertigungen oder Bestellumfängen über 30.000,00 €,
insbesondere bei allen Komplettlieferungen zu Saugbaggern, ist die RSP GmbH
berechtigt, bereits vor Ausführung dem Besteller eine Teilrechnung über eine
angemessene Vorauszahlung zu stellen. Diese beträgt 30 % des Auftragswertes,
soweit nicht mit dem Angebot eine abweichende Werthöhe für die Bestellung
festgelegt wurde. Diese Teilrechnung ist für den Besteller mit Zugang der Rechnung
fällig. Die RSP GmbH ist berechtigt, die Ausführung vom Zahlungseingang
der Vorauszahlung abhängig zu machen. Die bezahlte Teilrechnung wird bei
Erstellung der Schlussrechnung berücksichtigt.
(5) Die Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug des Bestellers bestimmen sich nach
den gesetzlichen Regelungen des BGB, soweit diese Bedingungen keine abweichenden
Regelungen enthalten. Gerät der Besteller in Verzug, so ist die RSP
GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von einer Woche berechtigt,
sämtliche Forderungen gegen den Besteller fällig zu stellen.
(6) Anstelle der Vorauszahlung ist die RSP GmbH berechtigt, vom Besteller eine
anderweitige Zahlungssicherheit, wie die Bürgschaft eines international anerkannten
Kreditinstitutes oder eines bundesdeutschen Kreditversicherers, zu
fordern. Soweit die Auslieferung des Bestellobjektes vor Erfüllung der Zahlungspflichten
des Bestellers lt. Abs. (2) erfolgen soll, bestimmt sich die Höhe der
Zahlungsbürgschaft mit dem vollen Betrag des vertraglich vereinbarten Preises.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, stehen der
RSP GmbH die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Die RSP
GmbH ist dann auch berechtigt, alle nicht verjährten Forderungen aus der
laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen. Diese Unsicherheitsabrede
erstreckt sich auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und
Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
(8) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung
weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz verlangt.
(9) Die Ansprüche der RSP GmbH auf Zahlung verjähren abweichend von
§ 195 BGB in 5 Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährung gilt § 199 BGB.
§ 5 Aufrechnung und Zurückhaltung / Abtretung
(1) Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die
Gegenforderung des Bestellers aus demselben Vertragsverhältnis stammt und
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Die Abtretung einer Forderung gegenüber der RSP GmbH, egal welcher Art,
ist nur mit schriftlicher Zustimmung der RSP GmbH an Dritte gestattet.
§ 6 Lieferfristen und Vertragskündigung
(1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes im Angebot erfolgt nach bestem Ermessen,
gilt aber nur unverbindlich und annähernd, insbesondere wenn Abstimmungen
zu technischen Details, Beistellungen vom Besteller und Dritten oder sonstige
Mitwirkungshandlungen des Bestellers unzureichend bestimmt sind. Der
Liefertermin oder die Lieferfrist wird erst dann verbindlich, wenn er als solcher
ausdrücklich als verbindlicher Festtermin im Vertrag vereinbart wurde.
(2) Die Lieferfristen und -termine beginnen erst nach restloser Klärung aller
Ausführungsdetails und technischer Fragen, die den Liefergegenstand betreffen,
zu laufen. Zudem hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen (wie
erforderliche Bestätigungen und Genehmigungen, Beistellung von Unterlagen,
Fahrzeugen oder Teilen) ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Werden
diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Frist um die Dauer der
Verzögerung.
(3) Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines
Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel
etc. Auch vom Besteller veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen
zu einer Verlängerung der Lieferfrist für die Dauer der Verzögerung.
(4) Nach Fertigstellung des Liefergegenstandes wird durch die RSP GmbH die
Bereitstellung angezeigt. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand
innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen.
(5) Kommt der Besteller in Abnahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so ist die RSP GmbH berechtigt, für den insoweit entstehenden
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(6) Wird vom Besteller die Bestellung storniert, der Vertrag gekündigt oder der
Vertrag aus anderen Gründen rückabgewickelt und ist der Besteller der RSP
GmbH gegenüber schadensersatzpflichtig, so ist die RSP GmbH berechtigt,
einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % des Nettoauftragswertes zu
verlangen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass die ihm anzulastende
Vertragsverletzung zu keinem Schaden oder zu keiner Wertminderung geführt
hat oder eine solche der RSP GmbH entstandene Einbuße wesentlich niedriger
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als die Pauschale ist. Die RSP GmbH behält sich alternativ/ wahlweise vor, die
Höhe des Schadens konkret zu berechnen und geltend zu machen.
§ 7 Gefahrübergang und Transportrisiko
(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist das Werk der RSP
GmbH in Saalfeld, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Für
die Überführung zum Bestimmungsort übernimmt die RSP GmbH keine Haftung.
Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
(2) Sofern der Besteller es wünscht, wird die RSP GmbH die Lieferung durch
eine Transportversicherung absichern. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der
Besteller.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes
geht vom Tag der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft
(Bereitstellungsanzeige) auf den Besteller über.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die RSP GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur
vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche,
auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen
dem Besteller und der RSP GmbH erfüllt sind.
(2) Der Besteller ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware
nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten
Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern
entstehenden Forderungen tritt er hiermit bereits an RSP ab.
(3) Wird die Ware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt
auch auf die gesamte neue Sache. Der Besteller erwirbt Miteigentum
zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der
von der RSP GmbH gelieferten Ware entspricht.
(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für die RSP GmbH bestehenden Sicherheiten
die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird die RSP
GmbH auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl der RSP GmbH
freigeben.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist die RSP GmbH berechtigt, den Eigentumsvorbehalt geltend zu
machen und die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung
der Lieferung durch die RSP GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei
denn, die RSP GmbH erklärt dies ausdrücklich und schriftlich. Ein Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - anzurechnen.
(6) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die RSP
GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die RSP GmbH eine
Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist.
der RSP GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Aufwand
und Ausfall.
§ 9 Mängelansprüche
(1) Ist der Vertragsgegenstand für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft, so
hat der Besteller die Lieferung unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein
Mangel zeigt, der RSP GmbH unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen.
Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei
denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht
erkennbar war oder die RSP GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im
Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2) Soweit ein Mangel in der Lieferung vorliegt, der nachweislich vor Gefahrübergang
entstanden ist, ist die RSP GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl die Nacherfüllung
in Form der Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen Sache (u.
a. Tausch Bauteil) durchzuführen. Im Fall der Mängelbeseitigung ist die RSP
GmbH verpflichtet, die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung oder bei Ersatzteillieferung
die Kosten der Ersatzlieferung einschließlich der Versandkosten
zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand
an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Bei
Lieferorten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind die insgesamt zu
tragenden Kosten auf die Höhe des betroffenen Auftragswertes begrenzt.
(3) Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, so steht dem Besteller lediglich ein
Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung bleibt
ansonsten ausgeschlossen.
(4) Mängelansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen bei natürlicher Abnutzung
oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel
oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren. Werden vom Besteller oder von Dritten
Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, so bestehen für die sich
daraus ergebenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
(5) Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass die speziellen
Herstellervorschriften für Bedienung und Wartung gemäß dem Bedien- und
Wartungsheft eingehalten werden und die Wartung durch die RSP GmbH oder
autorisierte Servicewerkstätten durchgeführt und dokumentiert wird.
(6) Wurde der Mangel durch den Besteller mit verursacht, insbesondere aufgrund
der Nichtbeachtung seiner Schadensvermeidungs- und minderungspflicht,
hat die RSP GmbH gegen den Besteller nach der Nachbesserung einen dem
Mitverschuldensanteil des Bestellers entsprechenden Schadensersatzanspruch.
(7) Die Haftung für gebrauchte Liefergegenstände, Gebrauchtfahrzeuge oder
Gebrauchtteile erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung, es sei
denn die RSP GmbH hat ihr bekannte Mängel vorsätzlich oder arglistig verschwiegen.
(8) Zur Rechtsmängelfreiheit gilt, soweit nicht anders vereinbart, die Zusage der
RSP GmbH frei von gewerblichen Schutzrechten und sonstigen Rechten sowie
Nutzungseinschränkungen in Deutschland.
(9) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, soweit diese nicht aus einer
ausdrücklichen Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt
nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
durch die RSP GmbH.
(10) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung.
§ 10 Haftung
(1) Die Haftung der RSP GmbH für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus
Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers/ Kunden, Ansprüchen
wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden
(§ 286 BGB). Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für die
Erfüllungsgehilfen der RSP GmbH.
(2) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist,
verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung
des Anspruchs.
(3) Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber der RSP GmbH ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der RSP
GmbH.
§ 11 Leasingeintritt
(1) Wenn die RSP GmbH einem vom Besteller gewünschten Leasingeintritt einer
Leasinggesellschaft zustimmt, verpflichtet sich der Besteller zur Prüfung des
Lieferobjektes auf Mängelfreiheit sowie dazu, alle erforderlichen Erklärungen zur
Abnahme und Übergabe unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen und
unter Beachtung der Anforderungen des Leasinggebers zu erfüllen.
(2) Bei berechtigtem Rücktritt des Leasinggebers aus Gründen, die der Besteller
zu vertreten hat, tritt der ursprüngliche Vertrag zwischen dem Besteller und der
RSP GmbH wieder in Kraft. Ansonsten haften der Besteller und der Leasinggeber
für die Kaufpreisforderung gesamtschuldnerisch.
§ 12 Besondere und zusätzliche Regelungen für Service- und Reparaturleistungen
(1) Der Geltungsbereich der vorgenannten Bedingungen der §§ 1 bis 11 erstreckt
sich grundsätzlich auch auf Service- und Reparaturleistungen, soweit
nicht abweichend im Wartungs- bzw. Reparaturvertrag oder nachfolgend gesondert
geregelt.
(2) Nach Beendigung der Arbeiten und nach einer Fertigstellungsanzeige durch
die RSP GmbH findet unverzüglich eine Abnahme statt. Über die Abnahme
einschließlich Leistungsnachweis ist ein Protokoll zu fertigen und von beiden
Vertragspartnern zu unterzeichnen. Nimmt der Besteller den vereinbarten Abnahmetermin
nicht wahr, so gilt die Leistung als abgenommen.
(3) Die RSP GmbH übernimmt keine Gewähr und Haftung für schuldhaftes
Verhalten von Personen, die vom Besteller beigestellt werden. Solche Personen
sind Erfüllungsgehilfen des Bestellers.
(4) Beim Auftreten von Montagefehlern, welche die RSP GmbH zu vertreten hat,
besteht Anspruch auf kostenlose Nachbesserung. Darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche sind gemäß § 10 ausgeschlossen.
(5) Werden für Montagearbeiten Fristen verbindlich festgelegt, so beginnen diese
erst zu laufen, wenn der Besteller alle Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Für den
Fall schuldhafter Fristverletzungen durch die RSP GmbH hat der Besteller
schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann
der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens
sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen.
Nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers werden auf dessen Kosten im
Rahmen des Möglichen und Zumutbaren ausgeführt. Sie verlängern die Fristen
entsprechend ihren Auswirkungen.
(6) Mehraufwendungen über den erteilten Auftrag hinaus, insbesondere für
abgeänderte Montage- und Dienstleistungen sowie für sonstige nicht vorhersehbare
Erschwerungen, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen,
werden gesondert nach Aufwand vergütet.
(7) Nach der Abnahme ist die Rechnung für die Wartungs-, Reparatur- oder
Montageleistungen zur Zahlung fällig. Die RSP GmbH besitzt ein Zurückbehaltungsrecht
an dem jeweiligen Vertragsobjekt, insbesondere zum Saugbagger
selbst, bis zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrages.
(8) Mängelansprüche für Service- und Reparaturleistungen verjähren in 6 Monaten
nach Abnahme.
(Stand 08/2010)